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Wittlich

Im März diesen Jahres ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Dadurch ist unter anderem geregelt, dass bei Kindern, die Kitas besuchen ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen ist.

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Gleiches gilt, wenn bestimmte Erkrankungen vorliegen, die gegen eine Impfung sprechen. Die Nachweise sind gegenüber der Einrichtungsleitung vorzulegen und zwar in Form des Impfausweises oder eines ärztlichen Attestes. Sind im Impfausweis bei Kindern nach dem ersten Geburtstag eine Impfung und bei Kindern nach dem zweiten Geburtstag zwei Impfungen dokumentiert so hat die Einrichtung dies als ausreichenden Impfschutz zu akzeptieren.

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat Kenntnis davon, dass bei einigen Trägern die Impfausweise nicht akzeptiert werden. Stattdessen sollen in jedem Fall ärztliche Atteste vorgelegt werden. Neben unnötigen Kosten für die Eltern durch die Attest-Erstellung und eventuell notwendige Untersuchungen entsteht dadurch auch eine nicht notwendige Belastung des Gesundheitswesens.

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Die Kreisverwaltung rät daher allen Eltern auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein Kitaträger kann den Nachweis in Form eines gültigen Impfdokumentes nicht verweigern.


 

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