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Wittlich

Die Weinlese bringt in diesem Jahr pandemiebedingt einige Neuerungen für die Weinbaubetriebe mit sich, die sie insbesondere beim Einsatz von Erntehelfern beachten müssen.

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So hat der Arbeitgeber bei besonderen gruppenbezogenen Arbeits- und Unterbringungssituationen, insbesondere bei Saisonarbeitskräften, die in Gruppen arbeiten und wohnen oder zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gruppe anreisen, die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der Kreisordnungsbehörde anzuzeigen. Zudem hat der Weinbaubetrieb gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe zu ergreifen und diese zu dokumentieren. Dabei dürfen Zimmer nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.

Die Verpflichtung, sich zur Kontaktvermeidung für 14 Tage zu isolieren, gilt hier mit der Maßgabe, dass das Verlassen der Unterkunft zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.

Die Kreisordnungsbehörde ist per Rechtsverordnung angehalten, die Einhaltung der Bestimmungen zu kontrollieren.

Da die 10. Corona-Bekämpfungs-Landesverordnung mit Ablauf des 15. September 2020 außer Kraft treten soll und seitens der Landesregierung bereits Änderungen bezüglich der Möglichkeit, sich durch ein negatives Corona-Testergebnis von der Quarantänepflicht zu befreien, angekündigt wurden, bleibt hier abzuwarten, ob dies Auswirkungen auf die Regelungen für Saisonarbeitskräfte haben wird.

Fragen zum Thema beantwortet die Kreisordnungsbehörde, Jörg Gruber, Tel.: 06571 14-2248, E-Mail: Joerg.Gruber@Bernkastel-Wittlich.de. Die jeweils gültigen Rechtsvorschriften können im Internet unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ abgerufen werden.

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Fragen zur möglichen Testung von Saisonarbeitskräften beantwortet der Fachbereich Gesundheit während der Öffnungszeiten unter der Hotline: 06571 14-1033.


 

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