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Verbraucherzentrale erwirkt Urteil gegen Partnervermittlung / Gericht kippt Regelungen zu Kündigungsfristen und automatischen Vertragsverlängerungen

Das Landgericht Hamburg gab der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) im Streit mit der PE Digital GmbH, der Plattformbetreiberin von Parship, recht: Lange Kündigungsfristen in Verbindung mit einer automatischen Vertragsverlängerung sind dem Urteil nach unwirksam. Eine kuriose Rechtfertigung des Anbieters überzeugte das Gericht nicht. Die Beklagte hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

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Alle elf Minuten verliebt sich ein Single auf Parship, so heißt es in der Werbung. Wer daraufhin aber seinen Vertrag mit dem Portal kündigen möchte, dem machte es der Anbieter bislang schwer. Die VZB klagte daher gegen die Regelung, dass Kund:innen eine automatische zwölfmonatige Vertragsverlängerung erwartet, wenn sie nicht drei Monate vor Vertragsende kündigen – und erhielt vor Gericht recht.

„Die Plattform wirbt auf ihrer Webseite eindeutig mit dem Erfolg, eine dauerhafte Partnerschaft zu finden. Neun von zehn Parship-Paaren blieben laut Werbung zusammen, was bedeutet, dass sie die Parship-Leistungen nicht mehr benötigten“, so Stefanie Kahnert, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Betreiberfirma argumentierte hingegen, auf Parship werde doch eher ein Lebensabschnittspartner oder ein sonstiges befristetes Verhältnis gesucht. Selbst, wer einen Partner gefunden habe, schaue sich vernünftigerweise noch weiter um, ob sich nicht jemand Besseres finden ließe. Das Gericht überzeugte das nicht. Es komme nicht darauf an, wie das Unternehmen die Absichten seiner Kunden bewerte. Das Unternehmen müsse sich an seiner eigenen Werbung messen lassen.

Das Urteil ist eine gute Nachricht für Partnersuchende. Denn immer wieder erreichen die VZB Beschwerden wegen ungewollter Vertragsverlängerungen und nicht akzeptierten Kündigungen. „Im krassesten Fall habe ich einen sechsmonatigen Vertrag abgeschlossen und muss nach dem Willen von Parship bereits nach drei Monaten entscheiden, ob der Vertrag nach weiteren drei Monaten beendet werden oder ob er ab nun noch 15 Monate laufen soll“, erläutert Kahnert.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. In nächster Instanz wird sich das Hanseatische Oberlandesgericht mit den Regelungen zur Kündigung und automatischen Vertragsverlängerung befassen.

Betroffene, die unsicher sind, welche Regelungen in ihrem Fall gelten, können sich individuell bei der VZB beraten lassen:

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Nachrichtenquelle: www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/60172

 


 

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