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Verbraucherzentrale informiert mit Online-Check zu rechtlichen Fragen

Endlich mehr Sport zu machen, das ist im Januar ein häufig formulierter guter Vorsatz. Doch was, wenn das Fitnessstudio oder der Sportverein längere Zeit geschlossen hat? Mit dem Corona-Vertrags-Check bieten die Verbraucherzentralen online kostenlose und unkomplizierte erste Hilfe für den Einzelfall. Hier erfahren Verbraucher:innen zum Beispiel, in welchen Fällen sie bezahlen müssen oder ob ihnen ein Kündigungsrecht zusteht.  

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Der Corona-Vertrags-Check ist eine interaktive Online-Anwendung auf der Webseite der Verbraucherzentralen, die rund um die Uhr kostenlos rechtliche Fragen zum eigenen Fall beantwortet. Neben Informationen zu gestrichenen Fitness-Angeboten erhalten Nutzer beispielsweise auch Hilfestellungen zu ihren Rechten bei anderen ausgefallenen Veranstaltungen oder zu Fällen, in denen private Feiern nicht stattfinden können.

Die besonders häufig gestellte Frage, ob eine vorzeitige Kündigung des Vertrages mit einem Fitnessstudio in der aktuellen Lage möglich ist, muss Robert Bartel, Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) jedoch verneinen. „Für eine außerordentliche Kündigung reicht eine vorübergehende Schließung des Fitnessstudios wegen Corona in der Regel nicht aus“, so Bartel. Schließlich kann man die Dienstleistung später wieder in Anspruch nehmen. Er empfiehlt betroffenen Verbrauchern trotzdem, Kontakt mit dem Fitnessstudio aufzunehmen. „Eine Lösung des Problems kann beispielsweise sein, den Vertrag zeitweise ruhen zu lassen, bis Kunden die Leistungen wieder in Anspruch nehmen können. Das heißt, sie müssen für diesen Zeitraum nichts bezahlen“, so der Jurist.

Anders sieht es im Sportverein aus. Hier bezahlen Mitglieder in erster Linie dafür, dass sie Mitglied sind und nicht für konkrete Trainingsmöglichkeiten. Beitragszahlungen ruhen zu lassen, kommt daher grundsätzlich nicht in Frage.

Wer beispielsweise eine Zehnerkarte für Sportkurse erworben hat, dessen Rechte hängen davon ab, ob der Veranstalter Termine für die Kurse festgelegt hat. „Konkrete Termine gelten als ein wesentlicher Bestandteil eines Vertrages“, sagt Bartel. In diesem Fall können Käufer vom Vertrag zurücktreten und die anteiligen Erstattungskosten für nicht genutzte Kurse zurückverlangen. Einen Gutschein müssen sie nur dann akzeptieren, wenn sie die Karten vor dem 8. März 2020 erworben haben. Handelt es sich um Karten, die an keine konkreten Termine gekoppelt waren, haben Verbraucher in der Regel keine Erstattungsansprüche.

Für individuelle Fragen können Verbraucher die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

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Der Corona-Vertrags-Check wurde unter Federführung der Verbraucherzentralen Brandenburg und Bayern im bundesweiten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ erstellt, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

 


 

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