Wittlich

Die bundesweit steigenden Fallzahlen haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder veranlasst, in einer Videokonferenz am 28. Oktober 2020 zusammen mit der Bundeskanzlerin ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu beschließen. Im Ergebnis will man mit den Maßnahmen die Infektionsdynamik unterbrechen, um noch weitreichenderen Einschränkungen vorzubeugen. Wesentlicher Kern der getroffenen Absprachen ist die Verringerung der Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen hat das Land Rheinland-Pfalz eine Rechtsverordnung erlassen, die Sie auf www.corona.bernkastel-wittlich.de unter dem Punkt Allgemeinverfügungen/behördliche Anordnungen in der stets aktuellen Version einsehen können.

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Um die Infektions-Welle zu brechen, müssen Kontakte drastisch eingeschränkt werden. Kitas und Schulen sollen offen bleiben und die Wirtschaft aufrechterhalten werden. Deshalb gelten vom 2. bis zum 30. November deutschlandweit strengere Maßnahmen. Denn: Bund und Länder tragen Verantwortung dafür, dass nicht Millionen erkranken und Tausende sterben. Bund und Länder sind sich auch darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.

Wenn es gelingt, die Infektionsdynamik im November zu unterbrechen, dann können Schulen und Kindergärten verlässlich geöffnet bleiben und in der Weihnachtszeit möglicherweise weitreichende Beschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeit vermieden werden.

Ab dem 2. November gilt:

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  • Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands plus eines weiteren Hausstands (maximal 10 Personen)
  • Verzicht nicht notwendiger privater Reisen und Besuche. Übernachtungs-angebote im Inland bleiben nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Freizeitparks, Kinos, Konzerthäusern, Museen, Saunen, Spielbanken, Spielhallen, Schwimm- und Spaßbädern, Theatern sowie Wettannahmestellen. Möglich bleibt der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
  • Schließung von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Lieferungen und Abholungen bleiben möglich.
  • Schulen und Kitas bleiben, je nach Infektionsgeschehen, geöffnet.
  • Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen geöffnet: Maximal ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche.
  • Geschlossen werden: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoostudios. Geöffnet bleiben: Physio-, Ergo-, und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege und Friseursalons.
  • Arbeitgeber sollen, wo immer umsetzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte sind in jedem Fall notwendig, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermeiden.

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.


 

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