Wittlich

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag eines Wittlicher Gastronomen auf Verlegung der wöchentlich am Sonntag in der Zeit von 15.00-17.00 Uhr stattfindenden und bis in das Jahr 2023 geplanten Versammlungen auf dem Platz an der Lieser abgelehnt.

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Der Antragsteller betreibt eine Gaststätte mit Biergarten in unmittelbarer Nähe der von der Kreisverwaltung als Versammlungsbehörde bisher wöchentlich gestatteten Versammlungen, die laut Antragsteller zu einem erheblichen Einbruch der Gästezahlen und damit einhergehend zu erheblichen finanziellen Einbußen geführt haben sollen. Hierdurch werde er in unzulässiger Weise in seinen Grundrechten aus Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) sowie aus Art. 14 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) eingeschränkt.
Die Richter der 6. Kammer lehnten seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Erlass einer derartigen einstweiligen Regelung durch das Gericht komme nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten der Behörde und zudem Eilbedürftigkeit wegen schwerer und unzumutbarer Nachteile glaubhaft gemacht seien. Beides sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde gegen eine Versammlung bestehe im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Versammlungsfreiheit, von dem auch das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters umfasst sei, Zeit, Ort sowie die Modalitäten der Versammlung zu wählen, nur, wenn der Antragsteller unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Der Antragsteller werde durch die Versammlungen nicht daran gehindert, seine Gaststätte und den dazugehörigen Biergarten zu betreiben. Dass die Versammlungen zu erheblichen Gewinn– und Umsatzeinbußen und einem von seinen Dispositionen unabhängigen Gästeschwund geführt hätten, habe der Antragsteller zwar behauptet, aber nicht durch substantiierte Angaben glaubhaft gemacht. Dass die Umsatzeinbußen während der Dauer der Versammlungen im Verhältnis zu den übrigen Umsätzen so gewichtig seien, dass diese eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Berufsfreiheit darstellen könnten, sei ebenfalls nicht belegt. Angesichts dessen sei es im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Versammlungsfreiheit nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner, der schon die Nutzung von ausschließlich störenden Geräten (Trillerpfeifen, Sirenen) untersagt habe, bisher von weiteren Auflagen abgesehen habe.

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Soweit der Antragsteller erkennbar einstweilige Anordnungen bis ins Jahr 2023 begehre, fehle es vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner seine ordnungsbehördlichen Entscheidungen wöchentlich neu bewerte, um abhängig von den Vorkommnissen am jeweils vorangegangenen Sonntag und mit Blick auf die widerstreitenden Interessen angemessen reagieren zu können, zudem an der erforderlichen Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung.   Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu


 

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