Symbolbild

Wittlich

Die Corona-Pandemie entwickelt im Landkreis Bernkastel-Wittlich aktuell eine besondere Dynamik. So stieg die 7-Tages-Inzidenz von 57,8 Fällen je 100.000 Einwohner am 18. Oktober binnen 4 Tagen auf einen Wert von 108,5 – Tendenz steigend. Mit Stand vom 22. Oktober 2020 zählte der Landkreis insgesamt 164 aktive COVID-19-Fälle.

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Wenn auch einzelne Infektionsgeschehen – sei es in Seniorenheimen, Kindertagesstätten oder auf Flusskreuzfahrtschiffen – eine besondere Aufmerksamkeit genießen, liegt dieser Entwicklung ein gestreutes, nicht eindeutig eingrenzbares Infektionsgeschehen zugrunde.

Daher hat die Taskforce in ihrer jüngsten Sitzung am 22. Oktober 2020 die dringende Empfehlung ausgesprochen, den in der Vorwoche beschlossenen Maßnahmenkatalog auszuweiten. Landrat Gregor Eibes bedauert die geringe Halbwertzeit der ersten Allgemeinverfügung, die nach gerade mal einer Woche Gültigkeit durch neuere und weitreichendere Regelungen ersetzt werden muss, sieht aber in Anbetracht der immensen Fallzahlensteigerung unumwunden ein, dass es zu dem mit dem Land verabredeten Vorgehen keine Alternative gibt. „Es ist geradezu der Sinn des Corona-Warn und Aktionsplans, dass in Ansehung des Infektionsgeschehens regionalisierte Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ergriffen werden“, erläutert Eibes den Erlass einer neuen Allgemeinverfügung und ergänzt: „Dieser Intention folgend haben wir gemeinsam mit der Taskforce die Maßnahmen des Stufenplans aufgegriffen, von denen wir uns einen Effekt auf das Pandemiegeschehen erhoffen.“

Dieser Effekt ist bitter nötig, liegt doch die Inzidenz mehr als doppelt so hoch als die Schwelle zur Alarmstufe rot (50 Fälle je 100.000 Einwohner). Konkret sind es folgende Maßnahmen, die mittels einer Allgemeinverfügung verfügt werden und ab dem 27. Oktober für einen Zeitraum von 14 Tagen greifen sollen:

  1. Die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen im Außenbereich wird auf 100 Personen begrenzt.  Die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen im Innenbereich wird auf 50 Personen begrenzt. Die Regelungen von § 2 Abs. 4 der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) haben ungeachtet der beschlossenen Maßnahmen weiterhin Geltung. Ausnahmen können nur bei Vorliegen eines mit der Kreisordnungsbehörde abgestimmten Hygienekonzeptes zugelassen werden.
  2. Die Zahl der Teilnehmer für private Feiern und Zusammenkünfte mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis im öffentlichen Raum sowie in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen wird unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auf 10 Personen oder auf die Zusammenkunft der Angehörigen aus höchstens zwei Hausständen begrenzt. Jede darüber hinaus gehende Ansammlung von Personen in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen anlässlich privater Zusammenkünfte oder Feiern ist untersagt. Es ergeht die dringende Empfehlung, diese Personenbegrenzung auch im privaten Raum einzuhalten.
  3. An allen weiterführenden Schulen gilt während der gesamten Schulzeit, einschließlich des Unterrichts, eine Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Grundschulen, die Primarstufen an Förderschulen sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung und Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung. Die Hygienekonzepte der Schulen bleiben darüber hinaus unberührt.
  4. Das gemeinsame sportliche Training auf Sportanlagen im Freien ist nur mit bis zu 30 Personen bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen im Kontaktsport ist untersagt. Als Kontaktsport wird jeder Sport angesehen, bei dem der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Wettkämpfe können stattfinden, jedoch ohne Zuschauer. Von Zusammenkünften und Feierlichkeiten nach sportlichen Veranstaltungen wird dringend abgeraten.
  5. Das gemeinsame sportliche Training auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) ist nur mit bis zu 15 Personen bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport sind nicht zulässig. Als Kontaktsport wird jeder Sport angesehen, bei dem der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.  Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Fläche begrenzt. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Wettkämpfe sind zulässig. Zuschauer sind allgemein nicht zugelassen.
  6. Gruppenkursangebote in Fitnessstudios sind mit max. 6 Personen zzgl. dem Übungsleiter zulässig. Duschen und Umkleiden dürfen nur einzeln genutzt werden.
  7. Gruppenkursangebote in Tanzschulen sind mit max. 6 Personen zzgl. dem Tanzlehrer zulässig. Duschen und Umkleiden dürfen nur einzeln genutzt werden.
  8. In Hallenbädern, Saunen und für Wellnessangebote ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm begrenzt. Duschen und Umkleiden dürfen nur einzeln genutzt werden. Die Nutzung eines vorhandenen Restaurantbereiches richtet sich nach den Vorschriften der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung für die Gastronomie einschließlich des betreffenden Hygienekonzeptes.
  9. Für Floh- und Trödelmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Märkte gilt eine Maskenpflicht auf dem gesamten Gelände. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen wird auf max. 100 Personen begrenzt. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Fläche begrenzt. Diese Personenbegrenzung gilt nicht auf Wochenmärkten die ausschließlich Lebensmittel anbieten.

Deutlich hervorzuheben ist, dass die vorgenannten Maßnahmen regelmäßig die in der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz getroffenen Regelungen übersteigen. Dies bedeutet vereinfacht: Zunächst gilt das, was in der Allgemeinverfügung steht. Danach greifen die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung oder auf deren Grundlage erlassener weiterer Papiere (z. B. Hygienekonzepte).

„Es ist sicherlich schwer, bei der Masse an Regelungen den Überblick zu behalten“, räumt der Landrat ein: „Mit dem differenzierten Vorgehen wollen wir allerdings auch drastischeren Maßnahmen vorbeugen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen.“

Generell wiederholt er den Appell der Vorwoche, die AHA-Regeln konsequent einzuhalten, die da lauten: Abstand halten, Hygiene beachten und Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen. Auch das regelmäßige Lüften von geschlossenen Räumen und das Meiden größerer Menschenansammlungen gewinne immer mehr an Bedeutung.

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Denn in einem ist sich der Landrat sicher: „Nur die konsequente Einhaltung der Regeln kann zum Erfolg der verfügten Maßnahmen führen.“ Denn das Nichtbeachten würde die Bemühungen von Vielen konterkarieren. Daher appelliert er insbesondere an die Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen.


 

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