Foto: Polizei

Trier (ots)

Am 30. April ist es wieder so weit. In der Region wird traditionell in den Mai getanzt. Viele kleine und große Hexen ziehen dann durch die Straßen und spielen Anwohnern “lustige” Streiche. Was von vielen als kleiner Schabernack gemeint ist, stellt sich jedoch im Nachhinein möglicherweise als Straftat heraus.

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Die Polizei appelliert deshalb an alle Hobby-Hexen: Ihr dürft gerne kreativ sein! Streiche, die niemandem schaden und niemanden in Gefahr bringen, gehören natürlich zur Hexennacht dazu. Denkt jedoch daran, dass hierbei die Grenze zur Straftat ganz schnell überschritten werden kann.

Vor allem Schmierereien mit Farbe, Senf, Ketchup, oder sonstigen Substanzen gehen nicht mehr als “Streich” durch, sondern wirken sich oft als strafbare Sachbeschädigungen aus. Die Kosten für die Reinigungsarbeiten müssen zudem vom Verursacher übernommen werden. Spätestens dann hat es sich ausgehext.

Leider auch häufig verbreitet und unter Strafe verboten: Das Aushebeln von Kanaldeckeln. Nicht nur gesetzlich als ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr untersagt, er kann auch böse enden und Menschenleben gefährden.

Sogar das Einrichten einer “Selfmade-Straßensperrung” ist ein absolutes NO-GO. Denn hierbei können Auto-, Motorrad- und Fahrradfahrer erheblich verletzt werden. Generell gilt: Finger weg von Streichen, die den Straßenverkehr gefährden! Natürlich wollen Hexen unbemerkt durch die Nacht ziehen. Beachten solltet ihr jedoch auch, dass ihr durch dunkle Kleidung schlecht zu sehen seid – insbesondere für Autofahrer. Dadurch bringt ihr euch selbst in Gefahr, wenn ihr auf Straßen unterwegs seid.

Alles in allem appelliert die Polizei sowohl an die Vernunft der “Hexen” – egal welchen Alters – als auch an Eltern. Sie können ihren Kindern – zu ihrer eigenen Sicherheit – für deren Schabernack die verkehrsarmen Bereiche empfehlen und ihnen die Unterschiede zwischen Streich und Straftat klarmachen.

Empfehlenswert ist es auch, den Sprösslingen die möglichen Konsequenzen von Fehlverhalten vor Augen zu führen, denn neben den strafrechtlichen Aspekten können auch die zivilrechtlichen Folgen, zum Beispiel durch Entschädigungsansprüche von Opfern, zu einer finanziellen und nicht überschaubaren Langzeitbelastung für Kinder und Erziehungsberechtigte werden.

Auch das bisher gute Verhältnis zu Nachbarn könnte leiden. Für alle, die die Walpurgisnacht lieber auf einem Feld feiern: Ein Lagerfeuer stellt eine erhebliche Gefahr für euch und die Natur dar. Offene Feuer sind nur an dafür vorgesehenen Stellen zulässig. Informiert euch hierüber bei eurer Feuerwehr oder Kommune.

Das Polizeipräsidium Trier wünscht allen kleinen und großen “Hexen” viele originelle Ideen für wirklich lustige Streiche – und viel Spaß! Schließlich wollen alle anschließend einen schönen 1. Mai feiern!


Pressemeldungen der Polizei Rheinland-Pfalz sind unter Nennung der
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