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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 17.12.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 22.01.2021 bekannt gemacht wird.

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§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 40.830.425 EURO
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 45.183.036 EURO
der Jahresüberschuss auf -4.352.611 EURO

2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -2.156.751 EURO

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.379.785 EURO
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 22.127.335 EURO
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -15.747.550 EURO

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 17.904.301 EURO

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite 0 EURO
verzinste Kredite auf 15.700.000 EURO
zusammen auf 15.700.000 EURO

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 10.000.000 EURO

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 10.000.000 EURO

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 4.000.000 EURO

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
– Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf 1.387.700 EURO

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
– Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf 1.000.000 EURO

3. Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Stadtwerke Wittlich werden nicht beansprucht.

§ 6
Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf 340 v.H.
Grundsteuer B auf 380 v.H.
Gewerbesteuer auf 380 v.H.
Vergnügungssteuer (§ 7 Abs. 5 Nr. Vergnügungssteuersatzung) Hebesatz 20 v.H.
Vergnügungssteuer (§ 7 Abs. 5 Nr. Vergnügungssteuersatzung) Mindestbetrag 60 EURO

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 75 EURO
für den zweiten Hund 118 EURO
für jeden weiteren Hund 209 EURO

Die Hundesteuer beträgt für gefährliche Hunde (§ 7 Hundesteuersatzung), die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:
für jeden gefährlichen Hund 800 EURO

§ 7
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158) werden festgesetzt:

1. Gebühren für die Wasserversorgung gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Entgeltsatzung Wasserversorgung – der Stadt Wittlich vom 02. Januar 1996

1.1 Mengengebühr je cbm Frischwasserbezug 1,63 EURO
1.2 Einmaliger Beitrag
Beitragssatz für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
je qm Grundstücksfläche 0,99 EURO

Alle Entgelte für die Wasserversorgung verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen.

2. Abwasserentgelte gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wittlich vom 02. Januar 1996

2.1. Schmutzwassergebühr
je cbm gewichtetes Schmutzwasser einschließlich Abwasserabgabe 1,94 EURO
2.2. Niederschlagswasser
wiederkehrender Beitrag je qm zulässiger Abflussfläche 0,19 EURO
2.3. Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen
je cbm abgefahrenen Schlamms 20,69 EURO

3. Einmalige Beiträge

3.1. Beitragssatz für Schmutzwasser je qm Grundstücksfläche 1,85 EURO
3.2. Beitragssatz für Niederschlagswasser je qm mögliche Abflussfläche 4,43 EURO

4. Straßenreinigungsgebühren gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 08. Januar 1996
Grundgebühr 2,13 EURO/lfdm
5. Beim laufenden Entgelt werden Vorausleistungen in Höhe des vollen Gebührensatzes erhoben.

§ 9
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt voraussichtlich 120.178.982,37‬‬ EURO. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt voraussichtlich 117.000.737,37‬ EURO und zum 31.12.2021 112.648.126,37‬ EURO.

§ 10
Über- und außerplanplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 EURO überschritten werden.

§ 11
Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 75.000 EURO
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 12
Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in einem Fall zugelassen.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme ab Montag, dem 01.02.2021 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag zusätzlich 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr) im Stadthaus, Schloßstraße 11, Zimmer Nr. 117, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Wittlich, den 26.01.2021
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister

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