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Wittlich

Das Thema Hecken- und Gehölzschnitt wirft für viele Gartenbesitzer Fragen auf, da die Natur in der Zeit von März bis September unter besonderem Schutz steht. Hecken, Feldgehölze und Büsche sind Brut- und Schlafplatz für Singvögel, bieten Lebensraum für Insekten, Käfer und Kleinsäuger. Blühende Weiden, Schlehen, Weißdorn und Holunder sind erste Nahrungsplätze für Bienen und Hummeln. Die Bodendecke in unmittelbarer Nähe von Hecken ist oftmals Standort seltener Pflanzen. Nicht zuletzt sind Hecken und Bäume in unserer ausgeräumten Kulturlandschaft gliedernde und belebende Landschaftsbildelemente. Durch ihre Linienform dienen Hecken manchen Vögeln und vielen Fledermäusen als „Leitlinie“.

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Deshalb ist es zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen, zu beseitigen oder abzubrennen.

Diese zeitliche Einschränkung gilt jedoch nicht für Bäume in Wäldern, auf Kurzumtriebsplantagen oder in gärtnerisch genutzten Flächen. Für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sind innerhalb dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanze oder zu deren Gesunderhaltung zulässig. Eine weitere Ausnahme von diesem Verbot bilden Schnittmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Dennoch ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass bei den Schnittmaßnahmen der Artenschutz beachtet wird. Vor Beginn der Arbeiten sind die Hecken und Gebüsche gründlich darauf hin zu untersuchen, ob sich darin Nester, Vogelbrut, Fledermaushöhlen oder sonstige Lebensstätten geschützter Tiere befinden. Ist dies der Fall, müssen die Schnittmaßnahmen nach Möglichkeit auf die Zeit nach der Vegetationsperiode verschoben werden.

Bei Naturdenkmalen liegt die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Eigentümer. Hier ist für das Fällen oder Zurückschneiden immer eine Abstimmung und eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erforderlich. Im Internet, im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung unter http://map1.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.php, kann jeder Bürger die Naturdenkmale einsehen.

Aber auch bei nicht als Naturdenkmal geschützten Bäumen kann eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht in Betracht kommen, etwa bei Einzelbäumen mit landschaftsbild- oder ortsbildprägender Wirkung oder besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt, wobei insbesondere das Artenschutzrecht zu beachten ist (zum Beispiel Horstbäume von Singvögeln).

Zusammengefasst bedeutet das für Grundstücksbesitzer zu überlegen: Wo befinden sich die betroffenen Pflanzen, in meinem Garten am Haus oder in unbesiedelten Bereichen? Wann möchte ich die Maßnahme durchführen, ist es zwischen März und Oktober? Was möchte ich machen, die kompletten Gehölze entfernen oder einen Pflegeschnitt? Handelt es sich um einen Baum oder eine Hecke? Sind Tiere von meinem Vorhaben erheblich beeinträchtigt? Ausnahmen von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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Weitere Informationen finden Interessierte auch auf der Internetseite der Kreisverwaltung unter www.bernkastel-wittlich.de/baumfaellung.html. Rückfragen richten Sie bitte an Romina Jakobs (VG Bernkastel-Kues, VG Thalfang am Erbeskopf, EG Morbach) Tel.: 06571 14- 2480, E-Mail: Romina.Jakobs@Bernkastel-Wittlich.de oder Carla Faber (Stadt Wittlich, VG Wittlich-Land, VG Traben-Trarbach) Tel.: 06571 14 2420, E-Mail: Carla.Faber@Bernkastel-Wittlich.de.


 

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