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Die Bundesregierung hat ein Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona 2021/2022“ beschlossen. Ein wesentlicher Bestandteil des Aktionsprogrammes ist der Kinderfreizeitbonus.

Der Bonus soll Familien mit geringem Einkommen dabei unterstützen, dass ihre Kinder Angebote zur Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen können. Die Einmalzahlung beträgt 100 Euro für ein Kind oder Jugendlichen und wird geleistet für Personen, die am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.

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Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Die Familie bezieht im August 2021 für ihre Kinder

  • Kinderzuschlag (KiZ),
  • Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die Auszahlung des Betrags an Familien die Wohngeldleistungen erhalten, erfolgt durch die Familienkasse.

Familien die im August 2021 Kinderzuschlag und gleichzeitig Wohngeld beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus von der Familienkasse ohne Antragstellung. Sofern Familien im Monat August 2021 Wohngeld und nicht gleichzeitig den Kinderzuschlag beziehen, ist ein Antrag auf den Kinderfreizeitbonus bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Diesem Antrag ist eine Kopie des für den Monat August ausgefertigten Wohngeldbescheids beizufügen.

Das Antragsformular und weitere Informationen sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus.

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Bei Fragen zum Kinderfreizeitbonus und zum Antragsverfahren wenden Interessierte sich bitte an ihre zuständige Familienkasse.


 

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