Wer zum Beispiel nur mal schnell mal auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite auf dem Gehweg anhalten möchte, um beispielsweise Brötchen beim Bäcker zu kaufen, erfüllt den Tatbestand „Sie parkten bei zulässigem Gehwegparken nicht auf dem rechten Gehweg“. Seit dem Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs wird dieser Parkverstoß mit einem Verwarngeld von mindestens 55 Euro geahndet (Foto: Privat).

Höhere Verwarngelder und Geldbußen für mehr Verkehrssicherheit

Am Dienstag, 9. November ist die Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) in Kraft getreten. Die neuen Geldbußen und Verwarngelder sollen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Besonderer Fokus wurde hierbei auf die Sicherheit für den Rad- und Fußverkehr gelegt. Die neuen Verwarn- und Bußgelder sind teilweise bedeutend angehoben worden.

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Das Ordnungsamt der Stadt Wittlich appelliert daher an alle Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln und insbesondere die Parkvorschriften zu beachten. Offenkundig hat die Überwachung des ruhenden Verkehrs in den vergangenen eineinhalb Wochen einige Verkehrsteilnehmer in Wittlich böse überrascht, was vor allem auf die neuen Verwarngelder zurückzuführen ist.

Wer zum Beispiel nur mal schnell mal auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite auf dem Gehweg anhalten möchte, um beispielsweise Brötchen beim Bäcker zu kaufen, erfüllt den Tatbestand „Sie parkten bei zulässigem Gehwegparken nicht auf dem rechten Gehweg“. Seit dem Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs wird dieser Parkverstoß mit einem Verwarngeld von mindestens 55 Euro geahndet (Foto: Privat).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das verbotswidrige Parken auf der linken Fahrbahnseite wird ab sofort mit 15 Euro verwarnt. Ebenso sind die Geldbußen für verbotswidriges Gehweg- oder Radwegparken deutlich angehoben worden. Je nach Sachlage werden hier Verwarngelder in Höhe von mindestens 55 Euro bis hin zu 100 Euro fällig und je nach Parkverstoß zusätzlich mit einem Punkt geahndet.

Der Tatbestand 112 454 „Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg“ wird nun mit 55 Euro Verwarngeld anstelle von 20 Euro geahndet und bei gleichzeitiger Behinderung mit 70 Euro und einem Punkt (Foto: Ordnungsamt, Stadt Wittlich).

Das Bundesverkehrsministerium informiert auf seiner Internetseite unter dem Link BMVI – Informationen zum neuen Bußgeldkatalog ausführlich über die neuen Vorschriften. Zum Thema Parken und Halten sind insbesondere folgende Änderungen in Kraft getreten:

Die BKatV-Novelle sieht abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen: Wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.

Darüber hinaus sind für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz Geldbußen von 55 Euro vorgesehen.

Für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge wird fortan eine Geldbuße von 55 Euro fällig.
Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sieht die BKatV-Novelle eine Geldbuße von 35 Euro vor.
Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.

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FBL I/16.11.2021

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