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Verbraucherzentrale Brandenburg beantwortet rechtliche Fragen zum Umgang mit nicht bestellter Ware

Regelmäßig berichten Verbraucher:innen, dass sie Pakete mit Waren erhalten, die sie gar nicht bestellt haben. Anschließend setzen die unseriösen Verkäufer sie mit Zahlungsaufforderungen unter Druck. Was Verbraucher:innen tun können, wenn sie Ziel dieser Masche geworden sind, erklärt Stefanie Kahnert, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.

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Müssen Verbraucher:innen für nicht bestellte Ware zahlen?

Stefanie Kahnert: „Auf keinen Fall. Denn nur weil sie ein Paket erhalten, entsteht kein Kaufvertrag, der sie zu irgendeiner Zahlung verpflichtet. Auch dann nicht, wenn das Unternehmen das in einem beiliegenden oder späteren Schreiben behauptet.“

Dürfen Betroffene die nicht bestellten Produkte behalten oder müssen sie diese an den Verkäufer zurückschicken?

Kahnert: „Verbraucher sollten besser immer klären, wie es zu der Zusendung gekommen ist. Es kann zum einen sein, dass ein unseriöses Unternehmen auf diese Art und Weise versucht, dem Betroffenen einen Vertragsschluss unterzuschieben, ohne dass er vorher etwas bestellt hat. Dann ist man weder zu einer Rücksendung noch zu einer Reaktion verpflichtet. Ein ironisch gemeintes ‚Vielen Dank‘ sollte man auch besser unterlassen, denn dieses könnte als Annahme des Angebots ausgelegt werden.

Häufig kommt es jedoch vor, dass ein missglückter Identitätsmissbrauch Grund der Zusendung ist. Oder es besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Bestellung ausgelöst wurde oder nicht. Auch möglich ist ein einfacher Zustellungsfehler. Betroffene sollten daher prüfen, ob das Paket tatsächlich an sie adressiert ist. In allen diesen Fällen ist es sinnvoll, dass der Verbraucher zum Absender der Ware Kontakt aufnimmt und ihn auffordert, den Sachverhalt aufzuklären. Ist man unsicher, welcher Fall vorliegt, empfiehlt sich eine unabhängige Beratung.“

Was vereinbare ich mit dem Unternehmen?

Kahnert: „Bevor Betroffene die unbestellte Ware zurückschicken, sollten sie schriftlich per Brief oder per E-Mail mit dem (seriösen!) Absender die Übernahme der Kosten für Verpackung und Porto vereinbaren und sich diese überweisen lassen. Alternativ können Betroffene auch die Abholung der Ware anbieten oder die Zusendung eines Retourenlabels anfordern.“

Habe ich eine Chance mein Geld zurückzubekommen, wenn ich den nicht bestellten Artikel schon bezahlt habe?

Kahnert: „Wenn es sich tatsächlich um unbestellte Ware handelt und man einem Betrug aufgesessen ist, ist eine Rückgabe des Geldes unwahrscheinlich. Denn wenn Sie es mit einem unseriösen Anbieter zu tun haben, müssen Sie damit rechnen, dass dieser mit Ihrem Geld über alle Berge ist und Ihnen auch rechtliche Schritte wenig weiterhelfen.

Besteht Uneinigkeit, ob eine Bestellung erfolgte oder nicht, haben Verbraucher:innen in der Regel bei Käufen übers Internet oder am Telefon, also bei sogenannten Fernabsatzverträgen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Handelt es sich um einen Identitätsmissbrauch, sind Sie nicht Vertragspartner des Unternehmens und somit auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Das Unternehmen müsste Ihnen das Geld in diesem Falle erstatten, was bei einem seriösen Unternehmen unproblematisch sein sollte.“

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Nachrichtenquelle: www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/61559


 

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