Grafik des geplanten Neubaus (Fotos: Urheberrecht „Krieger Architekten“)

Ein langes Ringen hat vorerst ein Ende gefunden. Das durch die Vertreter der Bürgerinitiative „Rettet das Wittlicher Freibad“ eingeleitete Bürgerbegehren wurde in der Stadtratssitzung am 8. April 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschlussfassung erfolgte mit 28 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und drei Enthaltungen.

Eingangs des Tagesordnungspunktes wies Bürgermeister Joachim Rodenkirch auf die rechtlichen Grundlagen des für ein Bürgerbegehren einschlägigen Paragrafen 17a der Gemeindeordnung hin und machte deutlich, dass die zu treffende Entscheidung einzig und allein nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen müsse. Politische oder emotionale Beweggründe dürften bei dem zu fassenden Beschluss keine Rolle spielen und müssten daher außen vor bleiben. Rodenkirch wies zudem daraufhin, dass er als Bürgermeister einen Amtseid geleistet hätte und diesem gegenüber verpflichtet sei. In Folge dessen wäre er verpflichtet, einen rechtswidrigen Beschluss des Stadtrates auszusetzen. Das wäre dann der Fall, wenn der Stadtrat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entgegen der aufgezeigten Rechtslage beschließen würde.

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Des Weiteren wies der Bürgermeister daraufhin, dass die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Stadtverwaltung Wittlich erfolgt sei und die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beim Stadtrat läge. Selbstverständlich wurde die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung einer zusätzlichen Prüfung unterzogen. Die Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich und der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz haben eine Stellungnahme abgegeben und teilen die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung. Ebenso wurde der Sachverhalt einer renommierten unabhängigen Rechtsanwaltskanzlei zur objektiven Prüfung vorgelegt, die ebenso die rechtliche Bewertung der Stadtverwaltung mitträgt.

Das Bürgerbegehren weist in mehreren Punkten Unzulänglichkeit auf, die zu einer kommunalverfassungsrechtlichen Unzulässigkeit führen. Unter anderem ist hierbei der Umstand, dass das Bürgerbegehren nicht hinreichend bestimmt ist und die Unterzeichner damit im Ungewissen darüber lässt, für welche Alternativen er oder sie sich mit ihrer Unterschrift entscheiden. Maßgeblich ist hierbei einzig und allein die Fragestellung und die Begründung auf der Unterschriftenliste, die den Unterzeichnern vorgelegt wurde. Weitergehende Erläuterungen und Erklärungen, die an Infoständen oder in den sozialen Medien kommuniziert wurden, spielen bei der rechtlichen Betrachtung dieses Tatbestandes keine Rolle. Bereits im Sommer des vergangenen Jahres wurden den Gremien und der Öffentlichkeit Planungsalternativen unter Beibehaltung der Freibadbecken vorgelegt, mit dem Ergebnis, dass diese Alternativen sowohl höherer Baukosten (rund drei Mio. EURO Mehrkosten), als auch höhere jährliche Unterhaltungskosten (rund 400 Tsd. EURO jährlich) nach sich ziehen würden. Wirtschaftlich ließe sich das nicht darstellen und würde demnach einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz des wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungshandelns darstellen und somit einen Verstoß gegen geltendes Haushaltsrecht bedeuten.

Sollte die BI ihre Ankündigung wahrmachen und die Entscheidung des Stadtrates auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechten, würden die bisherigen Verzögerungen der Projektumsetzung weiter erheblich verzögert. Dies würde zu weiteren Kostensteigerungen führen und zudem würde täglich das Risiko, dass das Vitelliusbad sowohl auf Grund baulicher als auch technischer Mängel ganz geschlossen werden müsste, steigen. Außerdem drohe der Verfall der gewährten Fördermittel in Höhe von insgesamt 8,3 Mio. EURO, so dass eine Sanierung des Vitelliusbad – in welcher Form auch immer – in Gänze gefährdet werden könnte.

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Bürgermeister Rodenkirch appellierte daher nochmals an die Vernunft aller am Verfahren beteiligten Personen und machte deutlich, dass diese Entscheidung in keinster Weise gegen die basisdemokratischen Grundprinzipien verstoßen würde. Die Entscheidung erfolgt einzig und alleine nach formal- und materiell-rechtlichen Kriterien der Gemeindeordnung.
Im Eventum waren insgesamt sieben Zuschauer*innen während der Sitzung des Stadtrates anwesend. Der parallel im Internet angebotenen Live-Übertragung folgten in der Spitze 100 Zuschauer*innen.


 

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