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Wittlich

I.

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Am Sonntag, dem 14. März 2021, findet die Wahl zum 18. Landtag von Rheinland-Pfalz

statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

II.

Der Bereich der Stadt Wittlich ist in 12 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. Alle Wahlräume sind zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis 21.02.2021 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

Wichtiger Hinweis zur erforderlichen Verlegung von Wahlräumen:

Aus aktuellem Anlass werden alle Wahlräume der Stadtmitte wie folgt eingerichtet:

Stimmbezirk 1101, bisher „Clara-Viebig-Realschule plus“, in den neuen Sitzungssaal „Rommelsbach“ im STADTHAUS, Schloßstraße 11, Eingang Brautweg,

Stimmbezirke 1102 und 1103, Grundschule Friedrichstraße, in die SPORTHALLE der Grundschule Friedrichstraße, Eingang Oberer Sehlemet,

Stimmbezirk 1105, bisher „Altes Rathaus“, in den neuen Sitzungssaal „Lieser“ im STADTHAUS, Schloßstraße 11, Eingang Schloßstraße – gegenüber Hausnummer 38,

Stimmbezirke 1106 und 1107 der Grundschule Georg Meistermann in die SPORTHALLE der Grundschule, Lieserstraße 12.

Ferner werden die Wahllokale im Stadtteil Bombogen (2401) in die SPORTHALLE der GRUNDSCHULE BOMBOGEN, Berlinger Straße 1 und im Stadtteil Lüxem (2101) in den GROßEN VERANSTALTUNGSSAAL des PFARRHEIMES LÜXEM verlegt.

Entsprechende Hinweise werden in den bisherigen Eingangsbereichen angebracht.

Alle der Verwaltung zugesandten oder übergebenen Wahlbriefe werden von den gebildeten Briefwahlvorständen am Wahlsonntag ab 14:00 Uhr im Sitzungszimmer 101 und in weiteren ausgeschilderten Büros im Dachgeschoss der Stadtverwaltung Wittlich, Schloßstraße 11 in Wittlich, geöffnet. Die Stimmenermittlung beginnt um 18:00 Uhr. Jedermann hat Zutritt, soweit der Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt wird.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Ausstanzung – eine Lochung. Die Lochung versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung versehen, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

  2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stadtverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stadtverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Briefwahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

VII.

Ergänzende Hinweise mit Blick auf das Hygienekonzept, die Masken- und Abstandspflicht im Wahlraum

Bei der Stimmabgabe im Wahllokal sind infektionsschutzrechtliche Regelungen zu beachten, die sich insbesondere aus der jeweils aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) ergeben. Der Zugang zu den Wahlräumen ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2(Maskenpflicht). Alle Personen müssen sich vor dem Betreten des Wahlraums die Hände desinfizieren. Geeignete Desinfektionsspender werden vorgehalten. Die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. der allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, AHA-L-Regeln, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) werden durch geeignete Hinweisschilder kenntlich gemacht. Es werden gezielte Maßnahmen getroffen, um die Belastung der Wahlräume sowie der Zugangsbereiche mit Aerosolen zu minimieren. Alle Räumlichkeiten werden ausreichend belüftet.

Wittlich, den 24. Februar 2021

Stadtverwaltung Wittlich

Joachim Rodenkirch, Bürgermeister

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