Stadtratssitzung am 24. März im Eventum (Foto: Christian Leisch).

Wittlich

Bürgermeister Joachim Rodenkirch hatte die Beigeordneten und Ratsmitglieder für Mittwoch, den 24. März zu einer Sitzung des Stadtrates einberufen. Die Sitzung fand aufgrund der Corona-Pandemie im Eventum statt und wurde per Livestream im Internet übertragen.

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Auf der Tagesordnung stand unter anderem das Bürgerbegehren „Rettet das Wittlicher Freibad“, Anhörung der Vertreter*innen des Bürgerbegehrens gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO).

Nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GemO findet die Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen statt. Die Anhörung dient dabei der Erläuterung des Begehrens. Das Begehren selbst sowie seine Begründung stehen bereits fest. Das Erfordernis der Anhörung soll sicherstellen, dass sich der Rat und die Verwaltung im Vorfeld der Zulassungsentscheidung ernsthaft mit dem Bürgerbegehren befassen.
Die Vertretungsberechtigten der Bürgerinitiative Dr. Ellen Stähr, Hans-Jörg Krames und Hildegard Adams waren in der Stadtratssitzung anwesend. Als Sprecher der Bürgerinitiative fungierte Dr. Bernhard Simon, der das Bürgerbegehren den Ratsmitgliedern vorgetragen hat.

Im Anschluss an den Vortrag haben alle Fraktionen des Stadtrates gezielte Fragen gestellt, zu denen Dr. Simon Stellung bezogen hat. Der Bürgermeister dankte abschließend den Damen und Herren des Stadtrates und den Vertreterinnen und Vertretern der BI für das sachliche Gespräch. Abschließend wies der Bürgermeister daraufhin, dass es sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht um eine politische, sondern um eine rein rechtliche handelt. Das heißt, sämtliche Erwägungen, die nicht ausschließlich darauf abstellen, ob die in der Gemeindeordnung niedergelegten Zulässigkeitskriterien von dem Bürgerbegehren erfüllt werden oder nicht, kommen als Grundlage oder Motivation für die anstehende Entscheidung nicht in Betracht.

Nach dem aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verbleibt für den Fall, dass das Bürgerbegehren die gesetzlich normierten Zulässigkeitsanforderungen nicht erfüllt, kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum.
Bürgermeister Rodenkirch wies in der Sitzung auch auf ein Schreiben der zuständigen Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom Oktober 2020 hin, wonach diese in ihrer Stellungnahme zu der Einschätzung gekommen war, dass das in Rede stehende Bürgerbegehren den an die Begründung eines Bürgerbegehrens nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GemO zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird und daher unzulässig sei. Zudem hatte die Kommunalaufsicht angeregt zu prüfen, ob die Realisierung, der von der Bürgerinitiative favorisierten Variante(n) des Vitelliusbades gegen die gesetzliche Regelung des § 93 Absatz 3 GemO und dem darin enthaltenen Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt. Diese Auffassung hat die Kommunalaufsicht jüngst Anfang März dieses Jahres bestätigt.

Sollte der Stadtrat zu der Entscheidung kommen, dass das Bürgerbegehren als rechtlich unzulässig anzusehen wäre, würde dies keine bewusste Unterdrückung einer direkten Teilhabe der Bürger der Stadt Wittlich an der politischen Meinungs- und Entscheidungsfindung darstellen. Vielmehr wäre eine solche Entscheidung Ausdruck einer gewissenhaften und rechtmäßigen Ausübung der den Stadtratsmitgliedern übertragenen Ehrenämter.

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Schließlich hat Rodenkirch darauf hingewiesen, wenn die Vertreter des Bürgerbegehrens zu einer abweichenden rechtlichen Einschätzung zur Zulässigkeit gelangen würden, ihnen wie in jedem anderen Fall einer vermuteten möglichen Beeinträchtigung subjektiver Rechte durch eine hoheitliche Maßnahme, der Rechtsweg offen stünde und sie um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachsuchen könnten.

 


 

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